ElektroG § 46

Abschnitt 9: Schlussbestimmungen

§ 46 Übergangsvorschriften [1]

(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 haben Hersteller, die vor dem bereits registriert sind, bis zum Ablauf des der zuständigen Behörde ein Rücknahmekonzept vorzulegen.

(2) § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt erst ab dem .

(3) Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 4 ist eine Zulassung des Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 7 erst ab dem erforderlich.

(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 ist für Elektro- und Elektronikgeräte, die bis zum Ablauf des in Verkehr gebracht werden oder wurden und für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nicht erforderlich ist, eine Kennzeichnung mit dem Symbol nach Anlage 3 nicht erforderlich.

(5) Vertreiber von Lebensmitteln, die nach § 17 Absatz 1 und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des einrichten.

(6) Für Erstbehandlungsanlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bereits nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung zertifiziert sind, ist § 21 Absatz 3 und 4 erstmals ab der Erneuerung des Zertifikats anzuwenden.

(7) § 22 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für das Berichtsjahr 2022.

(8) Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die bereits nach § 25 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung angezeigt sind, haben bis zum Ablauf des der zuständigen Behörde ein aktuelles Zertifikat vorzulegen.

(9) 1Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom ermittelt worden sind. 2Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom im Hinblick auf die vor dem ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend.

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FAAAJ-25736

1Anm. d. Red.: § 46 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2240) mit Wirkung v. .