Abschnitt 5: Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten
§ 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen [1]
(1) 1Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die von ihm eingerichteten Übergabestellen der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Änderungen im Hinblick auf die angezeigten Übergabestellen sind unverzüglich anzuzeigen. 3Die Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 hat der nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der zuständigen Behörde sechs Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung anzuzeigen. 4Der Anzeige sind die Anschrift sowie Kontaktinformationen des optierenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beizufügen.
(2) 1Betreiber einer Erstbehandlungsanlage haben der zuständigen Behörde für jeden zertifizierten Standort die Behandlungstätigkeit anzuzeigen, bevor sie diese aufnehmen. 2Die Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Betreibers, das Zertifikat nach § 21 und Angaben über die Art der Tätigkeiten sowie die behandelten Kategorien enthalten. 3Nach der Anzeige erfolgte Erneuerungen des Zertifikats sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln. 4Die Aufgabe der Behandlungstätigkeit ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
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FAAAJ-25736
1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1145) mit Wirkung v. .