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Temporäre Erleichterungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht
Neues SanInsKG soll Krisenfolgen für Unternehmen abmildern
Als Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung sind vor kurzem temporäre Erleichterungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht in Kraft getreten. Mit diesen bis befristeten Änderungen soll im Kern gesunden Unternehmen geholfen werden, die wegen der aktuellen Unwägbarkeiten nicht sicher planen können.
I. Erleichterungen in der InsO und im StaRUG
Mit dem SanInsKG wurden bis folgende Erleichterungen in Kraft gesetzt:
Verkürzung des Prognosezeitraums der Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung (§ 19 InsO) von zwölf auf vier Monate (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SanInsKG);
Verlängerung der Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO) von sechs auf acht Wochen (§ 4a SanInsKG);
Verkürzung des Finanzplanzeitraums im Rahmen einer Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO) und im Rahmen einer Restrukturierungsplanung (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG) von sechs auf vier Monate (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 SanInsKG).
Der viermonatige Prognosezeitraum der Fortbestehensprognose setzt nicht voraus, dass die Krise kausal auf ein bestimmtes Ereignis wie etwa die Energie- und Rohstoffmarktentwicklungen zur...