Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) [1]
Brennstoffe
Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur,
Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
Waren der Unterpositionen
3824 99 86, 3824 99 93,
3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten auch andere als die in Satz 1 genannten Waren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den dort genannten Anlagen eingesetzt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAJ-25711
1Anm. d. Red.: Anlage 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2006) mit Wirkung v. .