BEHG § 10

Abschnitt 4: Emissionszertifikate, Veräußerung und Register

§ 10 Veräußerung von Emissionszertifikaten [1]

(1) 1Die nach § 4 Absatz 1 und 3 festgelegte Menge an Emissionszertifikaten sowie der zusätzliche Bedarf, der sich in der Einführungsphase nach Absatz 2 ergeben kann, werden durch die zuständige Behörde veräußert. 2Die Emissionszertifikate werden zum Festpreis verkauft und ab 2026 versteigert. 3Im Falle der Versteigerung wird die in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Versteigerungsmenge in regelmäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten. 4Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Versteigerungstermine nach Absatz 3 spätestens zwei Monate im Voraus bekannt gemacht werden.

(2) 1In der Einführungsphase werden die Emissionszertifikate zunächst zum Festpreis verkauft. 2Für die Dauer des Verkaufs beträgt der Festpreis pro Emissionszertifikat

  1. im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum : 25 Euro,

  2. im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum : 30 Euro,

  3. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum : 30 Euro,

  4. im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum : 35 Euro,

  5. im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum : 45 Euro.

3Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erworbenen Emissionszertifikate bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben. 4Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt.

(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Versteigerungsverfahren sowie Einzelheiten zum Verkauf zum Festpreis zu regeln. 2In der Rechtsverordnung sind insbesondere

  1. die zuständige Stelle festzulegen und

  2. die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkehrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch das Verhalten einzelner Bieter treffen.

3Im Falle des Verkaufs zum Festpreis kann in der Rechtsverordnung die Beauftragung einer anderen Stelle durch die zuständige Behörde vorgesehen werden.

(4) 1Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu. 2Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, einschließlich der gemäß § 11 entstehenden Ausgaben, entstehen und nicht durch Gebühren nach § 16 gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1 gedeckt, mit Ausnahme der Kosten nach § 5.

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PAAAJ-25711

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2006) mit Wirkung v. .