BMF - IV C 6 - S 2144-c/19/10002 :004

Betriebliche Altersversorgung; Zulässigkeit fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen zur Absicherung von Unterstützungskassenverpflichtungen nach § 4d EStG

Ihr Schreiben vom
- F1/3_2_4d; VL/NM/Wi -
Meine Zwischennachricht vom
- IV C 6 - S 2144-c/19/10002 :004 DOK 2021/1231516 -

Sehr geehrter Herr ...,
sehr geehrter Herr ...,

zur Frage der Zulässigkeit fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen zur Absicherung von Unterstützungskassenverpflichtungen nach § 4d EStG kann ich Ihnen nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitteilen, dass

  • die von Ihnen dargestellten fondsgebundenen Rückdeckungsversicherungen mit garantierten Mindestleistungen anzuerkennende Rückdeckungsversicherungen im Sinne des § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 EStG sind,

  • bei kongruenter Rückdeckung einer versicherungsgebundenen beitragsorientierten Leistungszusage die Zuwendungen in Höhe der Beiträge zur fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung begünstigte betriebsausgabenwirksame Zahlungen des Trägerunternehmens sind,

  • für die Ermittlung des zulässigen und tatsächlichen Kassenvermögens gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Satz 2 KStG die Anforderungen an eine vollständige kongruente Rückdeckung nach § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 EStG erfüllt werden und diese als zulässige Rückdeckungsversicherung anzuerkennen ist und

  • das tatsächliche und das zulässige Kassenvermögen gleichhoch angesetzt werden kann und sich keine Über- oder Unterdeckung ergibt.

In den vorliegenden Fällen führt die vollständige Rückdeckung dazu, dass ein Auseinanderfallen von Versorgungs- und Versicherungsleistung nicht möglich ist. Sofern die weiteren Voraussetzungen des § 4d EStG vorliegen (u. a. gleichbleibende oder steigende Beiträge), ist ein Abzug der Beiträge nach § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c EStG zulässig.

Ich weise allerdings darauf hin, dass für die Beurteilung der jeweiligen steuerlichen Einzelfälle die Finanzbehörden der Länder zuständig sind. Diesen obliegt es abschießend, die im Einzelfall abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zu beurteilen und steuerlich zu würdigen.

Mit freundlichen Grüßen

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BMF v. - IV C 6 - S 2144-c/19/10002 :004

Fundstelle(n):
RAAAJ-25651