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Veranlagungspflichten und Härteausgleich – Teil 2
Nachdem im ersten Teil der Betragsreihe bereits einige Pflichtveranlagungstatbestände vorgestellt wurden, wird im folgenden zweiten Teil neben den noch ausstehenden Tatbeständen des § 46 Abs. 2 EStG auch der Härteausgleich gem. § 46 Abs. 3 EStG behandelt. Den Abschluss der Beitragsreihe bildet die Darstellung des erweiterten Härteausgleichs gem. § 70 EStDV.
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
Arbeitnehmer haben gem. § 39a EStG die Möglichkeit, Freibeträge für die Ermittlung des Lohnsteuerabzugs berücksichtigen zu lassen. Damit ist es möglich, größere Aufwendungen, z. B. Werbungskosten für eine Fortbildungsmaßnahme oder außergewöhnliche Belastungen bei einer anstehenden Operation, bereits unterjährig zu erfassen und nicht erst rückwirkend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung im nächsten oder übernächsten Kalenderjahr.
Da ein solcher Freibetrag im Voraus eingetragen wird, kann eine Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten nur nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes erfolgen. Zum Zwecke dieser Überprüfung hat der Gesetzgeber eine Veranlagungspflicht in § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG eingeführt.
Aus der Vielzahl der möglichen Freibeträge beim Lohnsteuerabzug führen jedoch nur diejenigen des § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3, Nr. 5 oder Nr. 6 EStG zur Veranlagungspflicht. Dabei handelt es sich im Einzelnen um die folgenden ...