EVPG § 6

§ 6 CE-Kennzeichnung [1]

(1) 1Es ist verboten, ein energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr zu bringen, wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass eine Durchführungsrechtsvorschrift oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind. 2Unter denselben Voraussetzungen ist es verboten, ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb zu nehmen.

(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und muss die in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG festgelegte Gestalt und Mindestgröße haben.

(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG festgelegten Proportionen gewahrt bleiben.

(5) 1Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. 2Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

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UAAAJ-25449

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2224) mit Wirkung v. .