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WPK | Neue Ausnahmen beim Verbot der Wirtschaftsprüfung u. a. im Rahmen der Sanktionen gegen Russland
Dem Verbot des Art. 5n Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen der Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, u. a. für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen, wurden mit der Änderungsverordnung EU 2022/1904 des Rates vom (ABl EU Nr. L 2591 v. , in Kraft getreten einen Tag nach der Verkündung, am ) neue Ausnahmen und Verbote hinzugefügt. Ausnahmegenehmigungen von diesem Verbot waren durch die zuständigen Behörden bisher nur für humanitäre Zwecke und für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie möglich (Art. 5n Abs. 5 a. F., Abs. 10 n. F.). Nun können die zuständigen Beh...