NWB Nr. 44 vom Seite 3073

THG-Quotenhandel

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Seit Anfang dieses Jahres können Halter von reinen Elektrofahrzeugen die mit ihrem Ladestrom verbundene CO 2-Ersparnis nutzen, um sie gegen Prämienzahlungen dem Handel mit sog. Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quote) anzubieten. Schnell kam die Frage einer möglichen Einkommensteuerpflicht der Prämienzahlungen auf, zu der sich das BMF dann Mitte Mai in einer Stellungnahme geäußert hat. Danach unterliegt für Privatpersonen der Erlös nicht der Einkommensteuer. Für andere Bereiche können die Prämienerlöse je nach Nutzung des Fahrzeugs aber steuerpflichtig sein (s. hierzu NWB WAAAI-61800). Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der verschiedenen, am THG-Quotenhandel Beteiligten hat sich die Finanzverwaltung bisher aber nur sehr vereinzelt geäußert. Klein nimmt dies zum Anlass, um sich ausführlich mit den umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen des THG-Quotenhandels auseinanderzusetzen. Vor allem die Einschaltung von Dienstleistern scheint mit erheblichen Fallstricken verbunden zu sein.

Noch einmal verlängert worden ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken); diese Maßnahme wäre sonst Ende dieses Jahres ausgelaufen. Zur Begründung heißt es, die Entlastung der Gastronomie sei angebracht, da eine Wiederanhebung der Umsatzsteuer inflationstreibend gewesen wäre. Auch die Vorsteuerpauschale für Landwirte wird – nachdem bereits mit Wirkung vom eine Herabsetzung von 10,7 % auf 9,5 % erfolgt war – ab erneut auf nunmehr 9 % abgesenkt. Was Gastronomen bzw. Landwirte in diesem Zusammenhang zu bedenken haben, fasst Rondorf zusammen.

Lange gezögert haben die Finanzminister der Länder und das BMF, bevor sie sich am auf die schon frühzeitig geforderte Fristverlängerung für die Grundsteuererklärung verständigt haben. Doch auch, wenn die Frist jetzt bis zum läuft, bleibt die Feststellungserklärung für viele Grundeigentümer eine nicht zu unterschätzende Herausforderung. Auf Umsetzungsprobleme, die sich speziell in den neuen Bundesländern ergeben, weist Stöckel hin.

Die Schlussbesprechung einer Außen-/Betriebsprüfung sieht keine gesetzliche Verbindlichkeit vor, da sie nicht den Abschluss der Prüfung, sondern lediglich den Abschluss der Prüfungshandlungen darstellt. In der Praxis entstehen dennoch wiederholt irrige Vorstellungen über die Frage, inwieweit Einigungen in der Schlussbesprechung die Teilnehmer binden. Ob und inwieweit sich im Rahmen einer Schlussbesprechung mit den Maßnahmen „verbindliche Auskunft/verbindliche Zusage“, „tatsächliche Verständigung“ und „Treu und Glauben“ eine frühzeitige Rechtssicherheit mit Bindungswirkung herstellen lässt, erläutert Wenzel in seiner startenden dreiteiligen Aufsatzreihe „Bindung von Schlussbesprechungen nach Betriebsprüfungen“.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 3073
NWB CAAAJ-25387