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GmbH | Geändertes Musterprotokoll bei Gründung im vereinfachten Verfahren
Es ist nicht mit dem vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG vereinbar, den Text des Musterprotokolls umzuformulieren oder andere als die im Musterprotokoll vorgesehenen oder das Beurkundungsverfahren betreffenden Ergänzungen vorzunehmen. Bei solchen Änderungen oder Ergänzungen liegt eine „normale“ GmbH-Gründung vor.
Dem Zweck des § 2 Abs. 1a GmbHG, die Gründung einer GmbH in Standardfällen zu erleichtern, wird nur dann Rechnung getragen, wenn das Musterprotokoll ohne inhaltliche Änderungen übernommen wird, um dadurch auch die Prüfung, ob sich die Änderung im konkreten Fall tatsächlich auswirkt oder nicht, im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu vermeiden.