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BGH Beschluss v. - XI ZR 483/21

Nichtzulassungsbeschwerde: Analoge Anwendung der Regelungen zum Verbraucherdarlehensvertrag auf ein Garantieversprechen; Verbrauchereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers

Gesetze: § 13 BGB, § 14 BGB, § 491 BGB, §§ 491ff BGB

Instanzenzug: Az: 17 U 1324/21vorgehend LG München I Az: 3 O 7237/20 Urteil

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig.
§ 491 Abs. 2 Satz 1 BGB definiert den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag als entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Anders als derjenige, der neben einem Darlehensnehmer den Beitritt zu dessen Schuld erklärt und der demzufolge unmittelbar vom Darlehensgeber aus dem Darlehensvertrag in Anspruch genommen werden kann (vgl. zur Gleichstellung von Schuldbeitritt und Verbraucherdarlehensvertrag zuletzt Senatsurteil vom - XI ZR 650/20, WM 2021, 2147 Rn. 11 mwN), wird derjenige, der, wie hier, ein Garantieversprechen gegenüber dem Darlehensgeber abgibt, nicht aus dem Darlehensvertrag verpflichtet. Der Garant zahlt infolge des von ihm erklärten Garantieversprechens auch kein Entgelt. Die für die Garantie charakteristische Leistung, nämlich die Übernahme der unbedingten Einstandspflicht für die Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit (hier bis zu einem Betrag von 1,1 Mio. €) hat nicht der Unternehmer als Darlehensgeber übernommen, sondern der Beklagte als Sicherungsgeber. Wie der Senat (Urteil vom - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664) zum Verbraucherkreditgesetz und für eine von einem Dritten zur Sicherung eines Verbraucherkreditvertrags bestellte Grundschuld bereits klargestellt hat, handelt es sich bei einer grundpfandrechtlichen Absicherung und der damit verbundenen Sicherungszweckabrede weder um einen Verbraucherkreditvertrag noch um ein diesem Vertrag gleichstehendes Geschäft. Für die Bürgschaft als Personalsicherheit gilt, wie der , BGHZ 138, 321, 329) ebenfalls bereits entschieden hat, nichts Anderes. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (aaO) zudem klargestellt, dass der Gesetzgeber Verträge über Kreditsicherheiten bewusst einer späteren Regelung vorbehalten hat. Damit hat er bereits zum Verbraucherkreditgesetz festgestellt, dass hinsichtlich der Frage der Einstufung von Verträgen über Kreditsicherheiten als Verbraucherdarlehensverträge nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann. Das gilt auch für die Garantie (Nobbe/Derstadt in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 71 Rn. 4). Für die Bürgschaft hat der Senat (Urteil vom - XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72) schließlich erkannt, dass dem Bürgen kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB zusteht, und dass Verträge, in denen der Verbraucher die für den Vertragstypus charakteristische Leistung schuldet, sowie unentgeltliche Verbraucherverträge nicht von den verbraucherschützenden Regelungen der §§ 312 ff. BGB erfasst sind.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist es nicht als zweifelhaft anzusehen, dass die §§ 491 ff. BGB nicht analog auf von Verbrauchern abgegebene Garantieversprechen anzuwenden sind. Soweit die Beschwerde auf Gegenmeinungen im Schrifttum verweist, wird dort sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof die Rechtslage "wie im Fall der Bürgschaft" beurteilt (vgl. etwa Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 491 BGB Rn. 122). Bei BeckOK BGB/Möller, 60. Edition, § 491 Rn. 50 findet sich entgegen der Darstellung der Beschwerde nichts zu einer analogen Anwendung der §§ 491 BGB ff. auf Garantieversprechen.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist auch nicht entscheidungserheblich.
Der Beklagte ist nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, sondern als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB einzustufen.
Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Verwaltung eigenen Vermögens grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit (, BGHZ 149, 80, 86, vom - XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 25, vom - XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 21 und vom - XI ZR 461/18, juris Rn. 12). Auch der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom - VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370) Verbraucher, wenn er im eigenen Namen der Kreditschuld seiner GmbH beitritt (Senatsurteil vom - XI ZR 208/06, juris Rn. 16). Maßgebend für die Einstufung als Verbraucher sind dabei nicht die Motive, die der Mithaftungsübernahme zugrunde liegen; entscheidend ist vielmehr, ob die Haftung auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht (vgl. Senatsurteil aaO). Das ist hier nicht der Fall.
Die Übernahme der Garantie durch den Beklagten, der in dem Garantievertrag vom [Anlage K 1] zutreffend als "ultimativer wirtschaftlicher Eigentümer" der M.     bezeichnet wird, musste aufgrund der geänderten Level I und Level II Darlehen (mit einem Volumen von jeweils bis zu 35 Mio. €) als wirtschaftlicher Eigentümer des Gewerbes der M.     ein Garantieversprechen gegenüber der Darlehensgeberin abgeben, weil sich durch die Änderung der Darlehensstruktur die Risikoposition der Darlehensgeberin verändert hatte. Das ist in den Vorbemerkungen des Garantievertrags vom unter (D) ausdrücklich als Motiv festgehalten. Von einem eigenständigen Willensentschluss des beklagten Geschäftsführers der M.     als Privatperson kann daher keine Rede sein. Das vom Beklagten abgegebene Garantieversprechen ist vorliegend vielmehr überwiegend dem Gewerbe zuzuordnen, das von dem Beklagten als wirtschaftlicher Eigentümer der M.    betrieben wird.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.100.000 €.
Ellenberger     
      
Matthias     
      
Menges
      
Ettl     
      
Allgayer     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:260722BXIZR483.21.0

Fundstelle(n):
ZIP 2022 S. 2168 Nr. 43
CAAAJ-25186