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Mangelnde Konsistenz von Abschreibung und Rückstellung bei Nachrüstungen wegen Umweltschutz
I. Sachverhalt
U produziert Holzpaletten und unterhält u. a. eine Feuerungsanlage, die mit Holzresten und Heizöl betrieben werden kann. Mit Verfügung vom ordnete die Umweltbehörde gem. Immissionsschutzgesetz an, dass beim Betrieb der Anlage mit Holzwerkstoffen die Emmissionsbegrenzung nach der TA Luft für staubförmige Stoffe unter Beachtung der Übergangfristen für Altanlagen spätestens ab dem einzuhalten ist. Den Einbau der hiernach erforderlichen verbesserten Rauchgasreinigungsanlage will U in 12 vornehmen und rechnet mit Kosten von 1 Mio. €. Die Feuerungsanlage selbst hat U am für 8 Mio. € angeschafft und linear über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben. Der Restbuchwert per beträgt 4 Mio. €.
II. Fragestellung
Inwieweit ist die Verfügung der Umweltbehörde im Abschluss einerseits rückstellungsrelevant und anderseits für die Abschreibung der bestehenden Anlage bedeutsam?
III. Lösungshinweise
1. Rückstellung
1.1. FG-Rechtsprechung
Der Sachverhalt ist einem – zunächst dem FG Münster vorgelegten – Sachverhalt nachgebildet. Das FG hielt gestützt auf seinerzeitige Rechtsprechung des I. Senats des BFH eine Rü...