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Erbschaftsteuer: Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims nach Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
, BStBl 2022 II S. 554 NWB KAAAJ-16979
Leitsätze
Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen.
Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsklägerin beerbte als Alleinerbin ihren im März 2009 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus, welches vom Erblasser und der Klägerin bewohnt wurde. Die Wohn- und Nutzfläche betrug 148 m2. Nach dem Tod ihres Vaters bewohnte die Klägerin erst weiterhin das Obergeschoss des Anwesens. Das beklagte FA gewährte ihr deshalb für die Immobilie zunächst die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG.
Nachdem die Klägerin jedoch am aus dem Haus auszog und dieses abgerissen wurde, setzte das FA mit einem auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützten Bescheid v. nachträglich die Erbschaftsteuer ohne die Steuerbefr...