Nichtzulassungsbeschwerde im Honorarprozess eines Architekten: Einwand der "Europarechtswidrigkeit der Preisbindung der HOAI"
Gesetze: § 7 HOAI vom , § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, Art 49 AEUV, Art 56 AEUV, Art 15 Abs 1 EGRL 123/2006, Art 15 Abs 2 EGRL 123/2006, Art 15 Abs 3 EGRL 123/2006
Instanzenzug: Az: 27 U 3936/16 Bauvorgehend LG Augsburg Az: 63 O 2841/13
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des wird zurückgewiesen.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde, gestützt auf den Vorwurf der "Europarechtswidrigkeit der HOAI", die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom - C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 sowie die auf dieser Grundlage ergangenen , NZBau 2022, 530; VII ZR 229/19, NZBau 2022, 526;- VII ZR 12/21, NZBau 2022, 532 entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen der Beschwerde geben keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision der Beklagten hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 48.978,23 €
Pamp
Kartzke
Jurgeleit
Graßnack
Brenneisen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:051022BVIIZR140.17.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-25047