Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 21 vom Seite 815

Gewerbesteuerfreiheit eines Veräußerungsgewinns trotz Weiternutzung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Anmerkungen zum

StB/Syndikus-RA Anna Peterich

Ein Veräußerungsgewinn unterliegt nur dann als laufender Gewinn der Gewerbesteuer, wenn der bisherige Betrieb fortgeführt wird. Wird dieser dagegen dauerhaft eingestellt und ein neuer Betrieb eröffnet, ist der Veräußerungsgewinn bei natürlichen Personen und Personengesellschaften gewerbesteuerfrei. Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit erzielte Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig ist, beurteilt sich laut BFH danach, ob der bisherige und der neue Betrieb wirtschaftlich identisch sind. Im vorliegenden Besprechungsurteil überträgt der BFH seine geänderte Sichtweise zur wirtschaftlichen Identität auf die Frage der Gewerbesteuerpflicht der Veräußerungsgewinne. Danach sei maßgeblich auf die Tätigkeit der Betriebe anstatt auf die Weiternutzung wesentlicher Betriebsgrundlagen abzustellen.

Kernaussagen
  • Nach Ansicht des BFH steht allein die Überführung von wesentlichen Betriebsgrundlagen in den neuen Betrieb der Einstellung des bisherigen Betriebs nicht entgegen.

  • In der Folge unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung des bisher originär gewerblichen Geschäftsbereichs nicht bereits dann der Gewerbesteuerpflicht, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich weiter genutzt wird.

  • Seine bisherige gegenteilige Rechtsauffassung, der sich die Finanzverwaltung auch angeschlossen hat, gibt der BFH ausdrücklich auf.

I. Sachverhalt

[i]Strahl, Gewerbesteuerfreiheit eines Veräußerungsgewinns bei Fortbestand der Personengesellschaft, NWB 29/2022 S. 2025, NWB RAAAJ-17859 Die Klägerin im Urteilssachverhalt war eine GmbH & Co. KG (KG). Der Geschäftsgegenstand der KG bestand in der Herstellung von Briefumschlägen. An der KG und an der vermögensmäßig nicht beteiligten Komplementär-GmbH (K-GmbH) war im Streitjahr 2000 ein Kommanditist (C) zu jeweils 100 % beteiligt. Dieser hatte der KG das Betriebsgrundstück zur Nutzung überlassen. Die Beteiligung des C an der K-GmbH wurde zu keinem Zeitpunkt als dessen Sonderbetriebsvermögen II bei der KG bilanziert. Die K-GmbH hatte zunächst nur ihre Rolle als geschäftsführende Komplementärin bei der KG erfüllt. Später erwarb sie sämtliche Anteile an einer Ltd. sowie an einer finnischen Oy.

Am veräußerte die KG sämtliche Wirtschaftsgüter, die dem ursprünglichen produzierenden Gewerbebetrieb dienten, an die schwedische K-AB. Die Veräußerung erfolgte unter Übertragung sämtlicher Verträge, Aktiva und Passiva im Wege eines asset deals. Die K-AB führte den Gewerbebetrieb der KG weiter. In derselben Urkunde vom verkaufte C das in seinem Eigentum stehende Betriebsgrundstück an die L-GmbH und die Anteile an dieser Gesellschaft an die K-AB. Die K-GmbH veräußerte im gleichen Zuge ihre Beteiligungen an der Ltd. und der Oy an die K-AB. Zurückbehalten wurden lediglich zwei Beteiligungen der KG. Nach der Veräußerung des produzierenden Gewerbebetriebs bestand die KG als vermögensverwaltende, gewerblich geprägte Personengesellschaft fort. Der Geschäftsgegenstand war auf das Halten von zwei Beteiligungen beschränkt.

Die KG erklärte für das Streitjahr Verluste aus Gewerbebetrieb i. H. von 4,7 Mio. DM, wobei sie den Veräußerungsgewinn für gewerbesteuerliche Zwecke nicht berücksichtigte. Das FA war der Auffassung, der Veräußerungsgewinn unterliege der Gewerbesteuer. Im Vermögen der KG seien zwei Beteiligungen verblieben. Deswegen seien nicht alle stillen Reserven aufgedeckt worden. Zudem stelle die S. 816Beteiligung des C an der K-GmbH dessen Sonderbetriebsvermögen II bei der KG dar und hätte richtigerweise als solches aktiviert werden müssen. Diese Beteiligungen, die erhebliche stille Reserven aufgewiesen hätten, seien vom „alten“ Betrieb in den „neuen“ Betrieb überführt worden. Eine Betriebsaufgabe scheide daher aus.

Das FG gab der Klage der KG statt. Es ging davon aus, dass der bisherige Geschäftsbetrieb und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich nicht identisch seien (Herstellung vs. Vermögensverwaltung). Die KG habe alle dem produzierenden Gewerbebetrieb dienenden Wirtschaftsgüter an die K-AB veräußert. Die zurückbehaltenen Beteiligungen seien weder funktional noch quantitativ wesentlich gewesen. Bei der Beteiligung des C an der K-GmbH handele es sich nicht um dessen Sonderbetriebsvermögen II bei der KG. Aber auch bei der Annahme, es liege Sonderbetriebsvermögen II vor, sei dieses nicht funktional wesentlich gewesen.

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 4
Online-Dokument

Gewerbesteuerfreiheit eines Veräußerungsgewinns trotz Weiternutzung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Unternehmensteuern und Bilanzen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen