1. Die Festsetzung von Beiträgen in der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Krankenkasse erfordert die Angabe der monatlichen Beiträge, getrennt nach der Versicherungsart, und des Zeitpunkts, ab dem die Beiträge erhoben werden, in einem Bescheid.
2. Die Feststellung in einem einen anderen Gegenstand regelnden Bescheid, für einen bestimmten Zeitraum seien Beiträge in einer zu einem Betrag addierten Höhe „berechnet worden“ und dieser Betrag sei bei der nächsten Zahlung mit zu berücksichtigen, stellt keine wirksame Beitragsfestsetzung dar.
Fundstelle(n): YAAAJ-24911
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LSG Thüringen, Urteil v. 26.08.2021 - L 6 KR 993/20
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