1. Die Prüfungssperre nach § 98 S 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG tritt nicht ein, wenn das Ausgangsgericht gar keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. Dies ist der Fall, wenn das Gericht die Klage als unzulässig abweist oder - so wie hier - einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unzulässig ablehnt, gerade weil die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist.
2. Wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung darf ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zugleich aus prozessrechtlichen und sachlich-rechtlichen Gründen abgelehnt werden. Aus diesem Grund ist eine von der Vorinstanz der Prozessabweisung beigegebene Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Entscheidungsinhalts als nicht geschrieben zu behandeln.
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 09.07.2021 - L 10 AS 686/21 B ER
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