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Online-Nachricht - Donnerstag, 20.10.2022

Gewerbesteuer | Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers (BFH)

Über das Merkmal des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht ist selbständig im Verlustfeststellungsverfahren gem. § 10a GewStG zu entscheiden. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines (wirksamen) Kaufvertrags über eine erste Immobilie, denn erst hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Im Streitfall ist die Klägerin, eine Anfang 2011 gegründete Gesellschaft, deren Wirtschaftsjahr am 1.6. eines Jahres beginnt und am 31.5. des Folgejahres endet, als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig. Im Wirtschaftsjahr 2011/2012 ( bis ) hatte sie zwar den Erwerb eines ersten Grundstücks vorbereitet, zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages kam es jedoch erst im Juni 2012 und damit im Wirtschaftsjahr 2012/2013. Das FA erkannte den von der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 erklärten Verlust von rund einer Millionen Euro nicht an. Es war der Auffassung, die von der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2011/2012 unternommenen Akquisitionstätigkeiten könnten noch keine Gewerbesteuerpflicht begründen. Die Feststellung des erklärten Gewerbeverlustes sei daher ausgeschlossen.

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG statt ().

Der BFH hat die Revision des FA als begründet angesehen und das FG-Urteil aufgehoben:

  • Ein gewerblicher Grundstückshändler nimmt seine werbende Tätigkeit frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie auf.

  • Maßgeblich ist der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages, denn erst hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten.

  • Vorbereitungshandlungen, die dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages dienen, genügen demgegenüber nicht.

Anmerkung von Walter Bode, Richter im IV. Senat des BFH:

Aus dem , das den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei einem gewerblichen Grundstückshändler (hier eine KG mit einer AG als Komplementärin und alleiniger Geschäftsführerin) betrifft, sind zwei Aspekte besonders hervorzuheben.

Zum einen hat der IV. Senat des BFH an seine Rechtsprechung angeknüpft, dass bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft, die vorrangig die Veräußerung und nicht den Betrieb des Schiffs beabsichtigt, bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit angesehen werden, weil in diesem Fall bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der später zu veräußernden Waren zum Gegenstand des Betriebs gehört. Dabei stellt der BFH klar, dass dieser Rechtsprechung nicht entnommen werden könne, dass bei Handelsunternehmen, die die später zu veräußernde Ware herstellen oder einkaufen, bereits der gesamte Herstellungs- bzw. Einkaufsprozess zum Gegenstand des Gewerbebetriebs gehört. Vielmehr ist bei einem Erwerbsvorgang nicht schon dessen Beginn, sondern allein dessen Ende maßgeblich, das durch den Kaufvertragsschluss markiert wird. Der Vertragsschluss stellt also den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Beginn der werbenden Tätigkeit dar. Nach diesen Rechtsgrundsätzen konnte im vom BFH entschiedenen Fall der Beginn der werbenden Tätigkeit erst in dem Abschluss des ersten Vertrags über den Kauf von mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücken, nicht jedoch bereits in den hier als Vorbereitungshandlungen zu qualifizierenden, dem Kaufvertragsschluss vorausgehenden Aktivitäten der Klägerin (Kontakt zu Immobilienmaklern, Wohnungsbesichtigungen, Kaufvertragsverhandlungen) im streitbefangenen Wirtschaftsjahr angesehen werden.

Der zweite Aspekt betrifft Besonderheiten des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei einer i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Auch deren Tätigkeit führt zu einem stehenden Gewerbebetrieb i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, obwohl diese Gesellschaft keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt. Für den Beginn des Gewerbebetriebs einer solchen Gesellschaft ist zwar grundsätzlich auf die Aufnahme der vermögensverwaltenden Tätigkeit abzustellen. Ist eine Personengesellschaft allerdings zu dem Zweck gegründet worden, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten, und erfüllt diese Gesellschaft im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, beginnt der Gewerbebetrieb nicht allein wegen der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten bereits mit deren Aufnahme. Daher können selbst mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene vermögensverwaltende Tätigkeiten einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Einzelfall (so auch im Streitfall) noch als Vorbereitungshandlungen einer werbenden originär gewerblichen Tätigkeit zu werten sein. Anderes gilt nur, wenn die vermögensverwaltenden Tätigkeiten das Maß dessen überschreiten, was zur Aufnahme der originär gewerblichen Tätigkeit erforderlich und üblich ist.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 44/2022 v. ; ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NAAAJ-24488