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Organisation und Durchführung von Weihnachtsfeiern
Wie Ihre Mandanten arbeits- und steuerrechtliche Stolpersteine vermeiden
Auch in diesem Jahr steht sie schon wieder vor der Tür – die mehr oder minder obligatorische betriebliche Weihnachtsfeier. Nach zwei Jahren, in denen diese coronabedingt leider oftmals ausfallen musste oder aber in virtueller bzw. digitaler Form durchgeführt wurde, werden dieses Jahr voraussichtlich wieder zahlreiche betriebliche Weihnachtsfeiern, meist dann in guter alter Präsenz, stattfinden. Grund genug, sich vorab über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren, damit diese Feier auch in diesem Jahr besinnlich und ohne rechtliche Risiken gefeiert werden kann. Dieser Beitrag zeigt die wesentlichen arbeits- und steuerrechtlichen Regelungen auf.
Es besteht kein Zwang zur Teilnahme an einer Weihnachtsfeier, da eine solche nicht zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung zählt. Je nachdem, ob die Feier während oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, müssen Arbeitnehmer jedoch bei Nichtteilnahme ihre Arbeitskraft anbieten.
Ein allzu enthemmtes Verhalten auf der Weihnachtsfeier kann schnell zu einer (außerordentlichen) Kündigung führen. Übermäßiger Alkoholkonsum hat keine entschuldigende Wirkung.
Maximal zwei Betriebsveranstaltungen p...