BGH Beschluss v. - 3 StR 241/22

Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 10 KLs 35/20

Gründe

I.

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen, darunter, dass er 72.035 € Wertersatz für Taterträge zu leisten hat, für den er in Höhe von 10.147,67 € gesamtschuldnerisch mit zwei Mitangeklagten haftet. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils hat nur hinsichtlich der letztgenannten Anordnung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben:

2Zum einen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift einen Rechenfehler aufgedeckt, der zur Reduktion des Einziehungsbetrags um einen Euro führt.

3Zum anderen ist die Summe zu korrigieren, hinsichtlich derer der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass er aus seinem Erlangten an jeden der beiden Mitangeklagten 10.147,67 € auskehrte. Deshalb haftet er auf den doppelten Betrag, mithin in Höhe von 20.295,34 €, als Gesamtschuldner.

4Der Senat kann den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Der namentlichen Benennung der anderen Gesamtschuldner in der Beschlussformel bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 126/21, juris Rn. 4; vom - 2 StR 294/21, juris Rn. 3 jeweils mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:060922B3STR241.22.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-24399