Neuerungen bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Jahreswechsel
Ab hat § 2b UStG Gesetzeskraft erlangt und ist damit eigentlich nicht neu. Haben aber die juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Option nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG Gebrauch gemacht, kam § 2 Abs. 3 UStG a.F. und damit die alte Rechtslage auch weiterhin zur Anwendung. Am wird diese zwischenzeitlich noch einmal verlängerte Übergangsregelung jetzt wohl endgültig auslaufen: Während die juristischen Personen öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig waren, wird sich durch die Anwendung des § 2b UStG der Umfang der unternehmerischen Tätigkeiten der öffentlichen Hand erheblich ausweiten. Im Anwendungsbereich des § 2b UStG handeln die juristischen Personen des öffentlichen Rechts immer unternehmerisch, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage tätig sind. Handeln sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt, sind sie als Unternehmer zu qualifizieren, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Was sich konkret durch § 2b UStG jetzt zum Jahreswechsel ändern wird - und das ist einiges! - ist Thema des umfassenden Beratungsbeitrags von Carsten Timm ab S. 17.
Mit der PKW-Überlassung eines Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer befasste sich mal wieder der V. Senat des BFH. Diesmal in der Spezialgestaltung, dass der Arbeitnehmer eigene Zuzahlungen von seinem Arbeitslohn für die Nutzung des Dienstfahrzeuges geleistet hat. Sie finden die Entscheidung, besprochen von Prof. Peter Mann, ab S. 2.
Eine weitere sehr interessante BFH-Entscheidung bespricht Ralf Walkenhorst ab S. 6: Berechtigen die vom Unternehmer in Anspruch genommenen Leistungen eines Outplacement-Unternehmens wegen eines beabsichtigten Personalabbaus zum Vorsteuerabzug?
Mit herzlichen Grüßen,
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 20 / 2022 Seite 1
MAAAJ-24377