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Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Flankenschutzprüfer
(1) Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben des Stpfl. zu einem häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Stpfl. bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. (2) Dies gilt auch dann, wenn der Stpfl. der Ortsbesichtigung zustimmt und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt (Bezug: § 5, § 88 Abs. 1, § 92 Satz 1, § 99, § 208 Abs. 1 Satz 1 AO; § 41 Abs. 1 FGO; Art. 13 Abs. 1 GG).
(1) Die Klägerin leitete im Streitjahr 2015 eine Filiale und war daneben als Unternehmensberaterin tätig. Im Rahmen der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit machte sie für 2015 erstmals Aufwendungen für ein ...