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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 26 KR 77/20

Gesetze: § 37 Abs 1 SGB V; § 69 Abs 1 S 3 SGB V; § 132a Abs 1 SGB V; § 132a Abs 2 SGB V; § 812 BGB; §§ 812ff BGB; § 1 AltPflG; § 1 Abs 1 KrPflG 2004

Leitsatz

Leitsatz:

1. Behandlungspflegerische Leistungen, die von Pflegekräften erbracht werden, die zwar eine entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen haben, aber (noch) nicht über die nach zB dem Altenpflegegesetz (juris: AltPflG) oder dem Krankenpflegegesetz (juris: KrPflG 2004) erforderliche Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügen, ziehen keinen Vergütungsanspruch nach sich.

2. Bereits vergütete Leistungen können im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückgefordert werden.

3. Gleiches gilt im Falle eines durch das Abzeichnen „im Auftrag“ begründeten Dokumentationsfehlers.

Fundstelle(n):
DAAAJ-24221

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Nutzungsdauer:
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.03.2021 - L 26 KR 77/20

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