1. Behandlungspflegerische Leistungen, die von Pflegekräften erbracht werden, die zwar eine entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen haben, aber (noch) nicht über die nach zB dem Altenpflegegesetz (juris: AltPflG) oder dem Krankenpflegegesetz (juris: KrPflG 2004) erforderliche Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügen, ziehen keinen Vergütungsanspruch nach sich.
2. Bereits vergütete Leistungen können im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückgefordert werden.
3. Gleiches gilt im Falle eines durch das Abzeichnen „im Auftrag“ begründeten Dokumentationsfehlers.
Fundstelle(n): DAAAJ-24221
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.03.2021 - L 26 KR 77/20
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.