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KG Beschluss v. - 1 W 268/22

Gesetze: BGB § 2197; BGB § 2203; BGB § 2204; BGB § 2205; BGB § 2206; BGB § 2208; BGB § 2227; BGB § 2368; GBO § 13; GBO § 18; GBO § 22; GBO § 29; GBO § 35; GBO § 52; FamFG § 354

Leitsatz

Leitsatz:

Ist nach den Feststellungen des Nachlassgerichts ein von ihm ausgestelltes Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig geworden, weil nach Erledigung von dem Erblasser dem Testamentsvollstrecker übertragener Aufgaben nur noch eine überwachende Testamentsvollstreckung verbleibt, kann der Beschluss, mit dem das Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen wird, ein geeigneter Nachweis dafür sein, dass der Erbe in der Verwaltung und Verfügung über ein Grundstück durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht beschränkt wird. Bei der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Erben ist dann nicht zugleich ein Testamentsvollstreckervermerk einzutragen.

(Fortführung von Senat, Beschluss vom - 1 W 266-269/14 - MDR 2015, 343 = FamRZ 2015, 1055 = FGPrax 2015, 104 = NJW-RR 2015, 787)

Fundstelle(n):
ErbBstg 2022 S. 295 Nr. 12
FAAAJ-24203

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KG, Beschluss v. 13.10.2022 - 1 W 268/22

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