Online-Nachricht - Montag, 17.10.2022

Einkommensteuer | Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist verfassungsgemäß (FG)

Das FG Münster hat entschieden, dass gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG von jährlich 6 % keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger stellte einen im Wirtschaftsjahr 2011/12 erzielten Veräußerungsgewinn aus einer landwirtschaftlichen Teilfläche in eine Rücklage nach § 6b EStG ein. Im Wirtschaftsjahr 2014/15 und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren löste er diese Rücklage jeweils zu einem Drittel auf. Da die Veräußerung städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen diente, galt eine verlängerte Reinvestitionsfrist. Die Auflösung der Rücklage führte zum Ansatz von Gewinnzuschlägen nach § 6b Abs. 7 EStG i. H. von 6 % pro Wirtschaftsjahr.

Zur Begründung seiner gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide erhobenen Klage verwies der Kläger auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und gegen die Höhe der Abzinsung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Auch der Gewinnzuschlag stelle eine Verzinsung dar, die in einer Niedrigzinsphase mit 6 % zu hoch bemessen sei.

Das FG hat die Klage abgewiesen:

  • Die Höhe der im Streitfall angefallenen Gewinnzuschläge ist im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

  • Zwar besteht eine Ungleichbehandlung derjenigen Steuerpflichtigen, die eine gebildete Rücklage ohne Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut auflösen, gegenüber denjenigen Steuerpflichtigen, die eine solche Rücklage nicht bilden und den Veräußerungsgewinn sofort besteuern. Diese Ungleichbehandlung wird auch nicht durch Ausgleichsmechanismen an anderer Stelle vollständig kompensiert.

  • Allerdings ist diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG soll nicht nur Zinsvorteile ausgleichen, sondern darüber hinaus der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Rücklagenbildung entgegenwirken. Daher steht dem Gesetzgeber ein weiter reichender Entscheidungsspielraum zu als bei der Bemessung der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, die sich ausschließlich am Zinsvorteil zu orientieren hat. Da der Steuerpflichtige durch die Rücklagenbildung Progressionsvorteile erzielen kann, wenn für das Jahr der Bildung ein höherer Steuersatz gilt als für das Jahr der Auflösung oder wenn er die Rücklage sukzessiv auflöst, beträgt die Verzinsung in solchen Fällen weniger als 6 % pro Jahr. Schließlich beruhen die Rücklagenbildung und der daraus resultierende Gewinnzuschlag auf einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen. Daher ist der zu vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren Nachzahlungszinsen ergangene nicht auf § 6b Abs. 7 EStG übertragbar.

  • Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Weitergeltungsanordnung der Höhe des Nachzahlungszinssatzes bis einschließlich 2018 auch für den Gewinnzuschlag greift.

Hinweis:

Die Revision wurde zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: ; Newsletter Oktober 2022 (RD)

Fundstelle(n):
KAAAJ-24074