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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 1706/18

Gesetze: KStG § 14 Abs. 4; KStG § 34 Abs. 9 Nr. 5

Keine Steuerpflicht der 2005 erfolgten Auflösung eines organschaftlichen passiven Ausgleichsposten in Folge verfassungswidriger echter Rückwirkung des § 14 Abs. 4 KStG

Leitsatz

  1. Bei einer im Jahr 2005 erfolgen Einbringung von Anteilen an der Organgesellschaft (hier 94,5 %) zum Buchwert ist ein zuvor im Rahmen des Organschaftsverhältnisses gebildeter passiver Ausgleichsposten (anteilig) aufzulösen.

  2. Die Auflösung des passiven Ausgleichsposten ist mangels Rechtsgrundlage im Streitjahr und in Folge der deshalb verfassungswidrigen echten Rückwirkung des §§ 14 Abs. 4, 34 Abs. 9 Nr. 5 KStG in der Fassung des JStG 2008 nicht steuerpflichtig.

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 2159 Nr. 38
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 25
DStRE 2023 S. 925 Nr. 15
GmbH-StB 2023 S. 20 Nr. 1
GmbH-StB 2023 S. 20 Nr. 1
KÖSDI 2022 S. 22921 Nr. 10
AAAAJ-24034

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 14.06.2022 - 3 K 1706/18

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