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Steuerfalle durch Sperrfristverletzung bei Folgeumwandlungen
I. Einführung
Das Umwandlungssteuergesetz enthält eine Reihe von Regelungen zu Sperrfristen, deren Verletzung mitunter gravierende Steuerfolgen nach sich zieht. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich beispielhaft mit der siebenjährigen Sperrfrist im Anschluss an die Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft. Solche Anteile können entweder zusammen mit einer Sacheinlage nach § 20 UmwStG oder isoliert im Wege des Anteilstauschs nach § 21 UmwStG zum Buchwert bzw. zu den Anschaffungskosten steuerneutral eingebracht werden. Die eingebrachten Anteile (sog. erworbene Gesellschaft) unterliegen dann der siebenjährigen Sperrfrist.
Soweit solche sperrfristbehafteten Anteile innerhalb der Sperrfrist durch die übernehmende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden, sind die stillen Reserven in diesen Anteilen rückwirkend zum Einbringungszeitpunkt beim Einbringenden als Einbringungsgewinn II zu versteuern. Dies gilt nicht, wenn der Einbringende eine Körperschaft ist, bei welcher der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile im Einbringungszeitpunkt nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wäre. Zusätzlich enthält § 22 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 Satz 6 UmwStG verschiedene Ersatztatbestände, deren Verwirklichung innerhalb der Sperrfrist der Veräußerung gleichsteht.
Wie die nachfolgend skizzierte Rechtsprechung zeigt, können Folgeumwandlungen als schädliche Veräußerung eine Sperrfristverletzung auslösen und bedürfen daher der besonderen Beachtung in der Praxis.