BGH Beschluss v. - 5 StR 180/22

Instanzenzug: Az: 8 KLs 4/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 101.040 Euro angeordnet. In dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang hat der Senat von einer Einziehung abgesehen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.040 Euro hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (vgl. ).

3Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. , NStZ-RR 2021, 229, 230; siehe auch BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160; vom – 3 StR 130/22).

42. Ergänzend bemerkt der Senat:

5Soweit der Beschwerdeführer einen „Verstoß gegen §§ 243 Abs. 4, 257c, 273 Abs. 1a StPO“ rügt, entspricht das Revisionsvorbringen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

6Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

7Im Anschluss an den Hauptverhandlungstermin vom fand auf Anregung der Verteidigung des Beschwerdeführers ein Rechtsgespräch statt, an dem neben sämtlichen Verteidigern alle Mitglieder der Strafkammer sowie die Staatsanwaltschaft teilnahmen. Einer der Verteidiger bat um Mitteilung, ob bei einer geständigen Einlassung die Möglichkeit einer Verständigung bestünde. In rechtlicher Hinsicht gehe die Verteidigung von einer Strafbarkeit wegen Beihilfe und einem minder schweren Fall aus. Der Vorsitzende der Strafkammer führte aus, dass verbindliche Angaben zu einem möglichen Strafrahmen allenfalls dann möglich erschienen, wenn der Inhalt der beabsichtigten Geständnisse zumindest in groben Zügen vorab mitgeteilt werden würde. Weiteres wurde insoweit nicht erörtert. Insbesondere äußerte sich die Staatsanwaltschaft nicht dazu, ob aus ihrer Sicht eine Verständigung in Betracht komme. Der Vorsitzende fertigte am einen Vermerk über das Gespräch, den er in der Hauptverhandlung vom verlas. Im Protokoll über die Sitzungen vom 2. und wurde vermerkt, dass keine Verständigungsgespräche gemäß § 257c StPO stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer meint, dass das Protokoll insoweit unrichtig sei, was „einen die Revision begründenden Rechtsfehler“ darstelle.

8Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sich dem Revisionsvorbringen nicht die bestimmte Behauptung entnehmen lässt, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, sondern nur, dass das Hauptverhandlungsprotokoll unrichtig sei. Eine bloße „Protokollrüge“ ist aber von vornherein unzulässig (vgl. Rn. 33 ff. mwN; so bereits , BGHSt 7, 162, 163 f.; vom – 5 StR 42/02, NJW 2003, 150, 155; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 344 Rn. 26).

9Danach muss der Senat nicht entscheiden, ob das „Rechtsgespräch“ vom überhaupt eine konkrete verständigungsbezogene und deshalb mitteilungspflichtige Erörterung im Sinne des § 243 Abs. 4 StPO darstellte (vgl. hierzu , NStZ 2022, 55, 56 f.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:280922B5STR180.22.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-23916