BGH Beschluss v. - 3 StR 349/19

Verfahren bei Einziehungen: Teilbeschränkung der Strafverfolgung innerhalb einer Einziehungsentscheidung

Gesetze: § 73 StGB, §§ 73ff StGB, § 263 StGB, § 421 Abs 1 Nr 2 StPO

Instanzenzug: LG Hildesheim Az: 5554 Js 90331/10 - 15 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass hiervon sechs Monate als vollstreckt gelten. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.801.208,49 € angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der in den Fällen 2 (20.000 €), 3 (hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 30.010 €) und 11 (2.700 €) der Urteilsgründe angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen, da insoweit die Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt.

3Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (, NStZ 2018, 742 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 421 Rn. 2).

4Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von dem durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:180220B3STR349.19.0

Fundstelle(n):
XAAAH-50405