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Neues zum Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften
Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des , BStBl 2021 II S. 325) hat der , NWB DAAAJ-22828) entschieden, dass einer Führungsholding kein Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen zusteht, wenn diese die Eingangsleistungen als Sacheinlage an ihre Tochtergesellschaft weiterleitet. Unerheblich ist hierbei, dass die Führungsholding im Übrigen ausschließlich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze an die Tochtergesellschaft erbringt. Die bislang vorherrschende Auffassung, dass eine solche Führungsholding keine nichtwirtschaftliche Sphäre besitze, ist damit obsolet. Auch für den Vorsteuerabzug einer Führungsholding ist nach Auffassung des EuGH zur Prüfung einer vorsteuerschädlichen Verwendung stets auf die tatsächliche Verwendung der jeweiligen Leistungen sowie auf den ausschließlichen Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes abzustellen. Gesellschafterbeiträge der Führungsholding sind danach dem nichtwirtschaftlichen Bereich des Haltens der Beteiligung zuzurechnen. Dies stellt eine vorsteuerschädliche Verwendung dar.
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