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NWB Nr. 42 vom Seite 2983

Corona-Überbrückungshilfen: Zur „Fälligkeit“ bei der zeitlichen Zuordnung förderfähiger Fixkosten

Die fehlende Definition des Fälligkeitsbegriffs macht die Schlussabrechnung nicht leichter

Lukas Hendricks und Simon Beyme

Zentrales Kriterium für die zeitliche Zuordnung der förderfähigen Fixkosten im Rahmen der Corona-Hilfsprogramme Überbrückungshilfen I–IV ist ausweislich des Wortlauts der FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zu sämtlichen Überbrückungshilfen die Fälligkeit der entsprechenden Kostenposition im jeweiligen Förderzeitraum.  [i]Zu den Schlussabrechnungen Jahn, NWB 24/2022 S. 1707Die unterschiedlichen Fassungen der FAQ wurden im Laufe der Zeit zwar ergänzt, definieren aber bis heute nicht präzise den Begriff der Fälligkeit selbst. Im Rahmen der vorzunehmenden Schlussabrechnungen zeigt sich nun, dass dies für Mandanten, die Anträge auf Überbrückungshilfe(n) gestellt haben, und prüfende Dritte zu einem Problem werden kann. 

Arbeitshilfe:

In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) finden Sie unter NWB HAAAI-62722 die Arbeitshilfe „Schlussabrechnung Corona-Überbrückungshilfen: Paket 1 – Checklisten mit Berechnung“.

I. Bedeutung der Fälligkeit für die Förderfähigkeit von Fixkosten

[i]Auswirkungen der zeitlichen Zuordnung auf die FörderfähigkeitDie zeitlich zutreffende Zuordnung einzelner Fixkosten-Positionen zu bestimmten Fördermonaten kann die Förderfähigkeit von Verbindlichkeiten dem Grund...

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30 Tage

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