Beim Wechsel zur Regelbesteuerung Vorsteuerabzug für Vorbezüge (einschl. des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Anwesens) während der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG durch Vorsteuerpauschalierung abgegolten, Zeitpunkt der Lieferung eines landwirtschaftlichen Anwensens (Gutshof)
Leitsatz
1. Wechselt ein Unternehmer, der seine Umsätze gemäß § 24 UStG 1967 (Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) versteuert und im Zeitraum dieser Besteuerungsform Lieferungen und sonstige Leistungen bezogen hat, zur Regelbesteuerung, sind die mit diesen Vorbezügen verbundenen Vorsteuern auch dann durch die Vorsteuerpauschalierung nach § 24 UStG 1967 abgegolten, wenn der Unternehmer die Rechnungen für diese Vorbezüge erst nach dem Wechsel der Besteuerungsform erhält.
2. Die Lieferung eines landwirtschaftlichen Anwesens durch den besitzenden Verkäufer an den Erwerber, der das Anwesen selbst landwirtschaftlich nutzen will, ist nicht bewirkt, solange nach dem Kaufvertrag und dessen Durchführung die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe des Anwesens aufgeschoben ist und der Verkäufer seine Eigentümerposition - ungeachtet der durch den Kaufvertrag eingegangenen schuldrechtlichen Bindungen - voll ausschöpfen kann.
3. Schließt der Verkäufer eines landwirtschaftlichen Anwesens mit dem durch Auflassungsvormerkung gesicherten Käufer gleichzeitig mit dem notariell beurkundeten Kaufvertrag einen Pachtvertrag, demzufolge der Verkäufer ab Vertragsschluß Pächter des Käufers wird, ist das Grundstück mit der zur Erfüllung des Kaufs erfolgten Einräumung des mittelbaren Besitzes an den Käufer geliefert, auch wenn der Kaufvertrag noch schwebend unwirksam ist; der Mangel der Auflassung und der Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch sowie eine noch ausstehende Grundstücksverkehrsgenehmigung stehen dieser Beurteilung nicht entgegen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 279 PAAAA-91491
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