BGH Urteil v. - VIa ZR 667/21

Instanzenzug: Az: 17 U 143/20vorgehend Az: 15 O 189/20

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte als Motorherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2Der Kläger erwarb am bei der Audi Zentrum L.                  GmbH & Co. KG ein Neufahrzeug des Typs Audi Q3 zum Preis von 37.717 €. Das Fahrzeug wurde von der AUDI AG hergestellt und in den Verkehr gebracht. Es ist mit einem von der Beklagten, der Konzernmutter der AUDI AG, entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Der Motor enthielt eine Software, die auf dem Prüfstand vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in den stickoxid-optimierten Modus 1 wechselte (Umschaltlogik). Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt und vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet.

3Mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen Zahlung in Höhe des von ihm entrichteten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungsvorteile Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an seinen Rechtsschutzversicherer begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 22.351,46 € an den Kläger Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und weiterer 633,32 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) an den Rechtsschutzversicherer, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

4Die uneingeschränkt statthafte (vgl. VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 16 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

5Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

6Der Kläger habe gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB, da die Beklagte den mit einer Prüfstandserkennungssoftware versehenen Motor EA 189 zur Verwendung in Fahrzeugen unterschiedlicher Konzernunternehmen in den Verkehr gebracht habe. Der Anspruch sei jedoch verjährt. Der Kläger habe spätestens durch ein Informationsschreiben der Beklagten im Jahr 2016 positive Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs erlangt. Verjährung sei daher jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2019 eingetreten.

7Dem Kläger stehe indes ein Anspruch auf Restschadensersatz gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB zu. Die insoweit erforderliche Vermögensverschiebung sei im Verhältnis zwischen dem Ersterwerber und dem Fahrzeughersteller bzw. hier der Konzernmutter erfolgt. Der dem Kläger als Restschadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zustehende Betrag belaufe sich auf 22.351,46 €. Dies entspreche dem Kaufpreis abzüglich der Händlermarge, die unstreitig mit 4.754,24 € anzusetzen sei, und abzüglich eines Nutzungsvorteils in Höhe von 10.611,30 €. Gemäß §§ 280, 286 BGB seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für ein Anspruchsschreiben vom zu erstatten.

II.

8Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

91. Wie vom Berufungsgericht insoweit noch rechtsfehlerfrei - und die Beklagte nicht beschwerend - ausgeführt, steht einem Anspruch des Klägers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aus §§ 826, 31 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegen (vgl. , NJW 2021, 918 Rn. 17 ff.; Beschluss vom - VII ZR 294/20, juris Rn. 12; Urteil vom - VIa ZR 680/21, WM 2022, 1604 Rn. 23 ff.).

102. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger aber keinen Anspruch auf Restschadensersatz gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB in Höhe von 22.351,46 € nebst Zinsen. Zwar findet § 852 Satz 1 BGB entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich Anwendung (vgl. VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 54 ff.; Urteil vom - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12). Ein Anspruch des Klägers scheitert jedoch daran, dass die Beklagte als Motorherstellerin aus dem Fahrzeugverkauf an den Kläger nichts auf dessen Kosten erlangt hat.

11a) Das Tatbestandsmerkmal "auf Kosten des Verletzten... erlangt" in § 852 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die unerlaubte Handlung zu einem Vermögensnachteil des Geschädigten und zu einem Vermögensvorteil des ersatzpflichtigen Schädigers geführt hat, wobei sich die Vermögensverschiebung nicht unmittelbar zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vollzogen haben muss (vgl. , NJW 2022, 1311 Rn. 27; Urteil vom - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 68; jeweils mwN). Der Vermögenszuwachs des Schädigers muss auf dem Vermögensverlust des Geschädigten beruhen ( aaO; Urteil vom - VII ZR 422/21, WM 2022, 1743 Rn. 31).

12b) Daran gemessen ist eine Vermögensverschiebung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu verneinen.

13aa) Höchstrichterlich entschieden ist, dass im Falle des Erwerbs eines von einer Tochtergesellschaft der Beklagten hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, das mit einem von der Beklagten hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor ausgestattet ist, ein Anspruch des Geschädigten aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte regelmäßig auch dann ausscheidet, wenn der Geschädigte das Fahrzeug als Neuwagen erworben hat (, WM 2022, 1743 Rn. 34 mwN). Denn in diesen Fällen hat die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil allenfalls aus der Herstellung und Veräußerung des Motors erlangt und nicht durch das spätere Inverkehrbringen des nicht von ihr entwickelten und hergestellten Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut wurde ( aaO). Der schadensbegründende Vertragsschluss über den Fahrzeugerwerb zwischen dem Geschädigten und dem Fahrzeughändler einerseits und ein möglicher Vorteil der Beklagten aus der konzerninternen Überlassung des Fahrzeugmotors an die Fahrzeugherstellerin andererseits beruhen nicht auf derselben Vermögensverschiebung, wie sie der Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB voraussetzt. Dem Motorhersteller, der einen Vorteil bereits mit der Herstellung und Veräußerung des Motors realisiert hat, fließt im Zusammenhang mit dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrags durch seine unerlaubte Handlung nichts mehr zu (vgl. aaO mwN).

14bb) Aber auch dann, wenn - was die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergeben - davon auszugehen wäre, dass zwischen der AUDI AG als Herstellerin des Fahrzeugs und der Beklagten als Herstellerin des Motors erst aufgrund der Bestellung des Klägers ein Kaufvertrag über den Motor zustande gekommen wäre, bestünde kein Anspruch des Klägers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB auf Herausgabe (wenigstens) des aus dem Motorverkauf Erlangten gegen die Beklagte.

15Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn einem Neuwagenkauf eines nach §§ 826, 31 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Fahrzeughersteller zugrunde liegt und der Fahrzeughersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug schließen, aufgrund dessen der Fahrzeughersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt, der Geschädigte vom Fahrzeughersteller nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB Restschadensersatz in Höhe des Händlereinkaufspreises abzüglich anzurechnender Vorteile verlangen kann ( VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 14, 16). Grundlage der Haftung nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB ist aber, dass der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Fahrzeughersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung beruhen. Der Motorhersteller steht nicht in einer das Fahrzeug betreffenden Absatzkette, sondern verkauft lediglich einen Bestandteil (vgl. , BGHZ 61, 80, 81). Dass die Beklagte selbst und direkt das Fahrzeug an den Händler verkauft habe, lässt sich den allgemein auf ihre Rolle als Konzernmutter bezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.

16cc) Dass im Ausgangspunkt auch eine deliktische Haftung des Motorherstellers gegenüber dem Fahrzeugerwerber in Betracht zu ziehen ist, wenn der Motorhersteller den Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausstattet und in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von seiner Tochtergesellschaft in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen Käufer veräußert werden wird, steht dem Ausschluss eines Anspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht entgegen. Denn die deliktische Haftung knüpft in diesen Fällen daran an, dass der Motorhersteller sich bei der Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat. Diese Tatbestandsvoraussetzung der Schadensersatzhaftung ist von der Frage zu trennen, ob der Schädiger durch die unerlaubte Handlung selbst etwas im Sinne von § 852 Satz 1 BGB auf Kosten des Geschädigten erlangt hat (vgl. , WM 2022, 1743 Rn. 36 mwN).

17dd) Der Umstand, dass die Beklagte als Konzernmutter der AUDI AG mit dieser wirtschaftlich verflochten ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Umsatzerlös einer Tochtergesellschaft aus dem Verkauf eines von ihr hergestellten Fahrzeugs begründet weder unmittelbar noch mittelbar einen damit deckungsgleichen Wertzuwachs des Geschäftsanteils der Muttergesellschaft (, WM 2022, 1743 Rn. 37 mwN).

183. Ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. , NJW 2017, 2819 Rn. 44) besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht.

19Die Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB erfasst auch diese Schadensposition. Aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB kann der Kläger einen Anspruch nicht herleiten, weil die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit zu keiner Mehrung des Vermögens der Beklagten geführt hat (vgl. VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 21).

20Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vor Ablauf der mit dem anwaltlichen Schreiben vom gesetzten Frist zur Erstattung des Kaufpreises nicht in Verzug befand. Die Kosten der den Verzug begründenden Mahnung stellen keinen Schaden infolge des Verzugs dar (vgl. VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 78 mwN; Urteil vom - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 22).

III.

21Das Berufungsurteil ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang, soweit es die Beklagte beschwert, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Da die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und die Berufung des Klägers insgesamt zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:190922UVIAZR667.21.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-23829