BGH Beschluss v. - II ZR 42/22

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 6 U 233/19vorgehend LG Gießen Az: 5 O 144/19nachgehend Az: II ZR 42/22 Beschluss

Gründe

1I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zumachenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte zu 1 ist durch die Zurückweisung seiner Berufung nur in Höhe von höchstens 13.000 € beschwert.

21. Die Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden (st. Rspr., , juris Rn. 2). Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom - II ZR 97/21, juris Rn. 2).

32. Der Beklagte zu 1 hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt, dass der Wert der von ihm mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Senat bemisst seine Beschwer durch die Zurückweisung seiner Berufung mit höchstens 13.000 €.

4a) Der Beklagte zu 1 wurde verurteilt, den vom Kläger vollmachtlos geschlossenen Vertrag gemäß notarieller Urkunde Nr. 503/2017 des Notars Dr. M.   E.    vom zu genehmigen. Er möchte mit der Revision die Abweisung der Klage auf Abgabe der Genehmigungserklärung und damit einer Willenserklärung erreichen. Bei der Verurteilung, eine Willenserklärung abzugeben, ist für die Bemessung der Beschwer das wirtschaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich und nach § 3 ZPO zu schätzen (, ZWE 2012, 176 Rn. 3).

5b) Im Kern geht es bei dem Vertrag, zu dessen Genehmigung der Beklagte zu 1 verurteilt wurde, darum, dass die im Miteigentum der Parteien und weiterer Personen stehenden Grundstücke gegen Ersatzflächen zzgl. von Entschädigungszahlungen getauscht werden sollen, um ein Enteignungsverfahren wegen des Baus der Autobahn A 49 zu vermeiden. Da es um die Übertragung von Eigentum an einem Grundstück geht, sind bei der Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO im Ausgangspunkt die Grundsätze des § 6 ZPO anzuwenden (vgl. , BeckRS 1958, 31200620; Beschluss vom - IV ZR 95/71, JurBüro 1972, 497). Sind bei Streit über die Übertragung des Grundstücks jedoch Teilhaber einer Erbengemeinschaft oder Bruchteilsgemeinschaft beteiligt, ist zu berücksichtigen, dass wirtschaftlich gesehen nicht das Vollrecht in Streit steht. Maßgeblich ist daher der Wert der Grundstücke, deren Übertragung der Beklagte zu 1 nicht genehmigen will, begrenzt auf seinen Anteil (vgl. , BeckRS 1958, 31200620; Beschluss vom - III ZR 48/66, NJW 1967, 443; Beschluss vom - IV ZR 95/71, JurBüro 1972, 497; Urteil vom - III ZR 173/72, NJW 1975, 1415, 1416; KG, JurBüro 2008, 652).

6c) Ausgehend von diesen Grundsätzen beträgt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bis zu 13.000 €. Dabei ist zunächst der Wert der im Miteigentum stehenden Grundstücke zugrunde zu legen. Nach dem Vortrag der Parteien im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren liegt der Gesamtwert der Transaktion bei 2.389.677 €, so dass jedenfalls nicht von einem höheren Wert der in Rede stehenden Grundstücke auszugehen ist. An diesen Grundstücken ist der Beklagte zu 1 mit 0,452% und damit wertmäßig zu 10.801,34 € Miteigentümer. Sein wirtschaftliches Interesse geht dahin, sein Miteigentum an dem zu tauschenden Grundstück zu erhalten. Der Beklagte zu 1 hat im Berufungsverfahren eine Streitwertfestsetzung entsprechend seinem Anteil am Wert der zu tauschenden Grundstücke beantragt. Nach diesem wirtschaftlichen Interesse richtet sich die für das beabsichtigte Revisionsverfahren festzusetzende Beschwer.

7Unerheblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das für die Bewertung des Streitwerts der Klage entscheidend ist, da für das Rechtsmittel eines unterlegenen Beklagten allein seine Beschwer maßgeblich ist, was der Bundesgerichtshof auch für den vergleichbaren Fall der Erbteilung ausgesprochen hat (, juris Rn. 3). Ein weitergehendes zu berücksichtigendes Interesse hat der Beklagte zu 1 nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist dargelegt. Soweit er geltend macht, dass seine Kostenbelastung im Falle des Unterliegens bei der Beschwer berücksichtigt werden müsse, bleibt dies ohne Erfolg, da dem § 4 ZPO entgegensteht (st. Rspr., zuletzt , juris Rn. 14 mwN).

8II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zuzulassen hat. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:130922BIIZR42.22.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-23826