Online-Nachricht - Dienstag, 11.10.2022

Grundsteuerreform | Musteranleitung für Geschäftsgrundstücke (FinMin)

Das Thüringer Finanzministerium hat eine Musteranleitung für Geschäftsgrundstücke zum Ausfüllen der Grundsteuererklärung im persönlichen ELSTER-Konto bereitgestellt.

Für Grundstücke, die ganz oder überwiegend eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen, wird zur Berechnung der Grundsteuer ein eigenes Bewertungsverfahren – das sogenannte Sachwertverfahren – angewendet. Dabei werden der Gebäudewert und der Bodenwert separat ermittelt.

Vor der Dateneingabe in ELSTER muss der Erklärungspflichtige entscheiden, ob das zu erklärende Grundstück vorwiegend Wohnzwecken oder Nichtwohnzwecken dient.

Ein reines Wohngrundstück liegt vor, wenn dieses zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dient. In diesen Fällen sind Angaben zum Ertragswert zu machen (siehe Musteranleitung Einfamilienhaus und Eigentumswohnung).

„Liegt die Nutzung zu Wohnzwecken jedoch unter 80 Prozent, sind Angaben zum Sachwert zu machen. Wer gleichzeitig Angaben zum Ertragswertverfahren und zum Sachwertverfahren macht, bekommt bei ELSTER eine Fehlermeldung. Angaben in beiden Bereichen schließen sich nämlich aus. Hier passieren häufig Eintragungsfehler“, erläutert Finanzministerin Heike Taubert. Deshalb sei vorab zwingend zu klären, ob ein Grundstück überwiegend Wohnzwecken dient oder nicht.

Es sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen, sind als Geschäftsgrundstücke im Sachwertverfahren zu erklären. Grundstücke welche teilweise Wohnzwecken (weniger als 80 Prozent) und teilweise betrieblichen oder öffentlichen Zwecken (weniger als 80 Prozent) dienen (z.B. 40 / 60), sind als gemischt genutzte Grundstücke zu erklären. Einzelheiten dazu können der Ausfüllanleitung entnommen werden.

Im Sachwertverfahren ist immer eine Bruttogrundfläche je Gebäude bzw. Gebäudeteil anzugeben. Zu Wohnzwecken dienende Teilflächen sind in die Bruttogrundfläche einzurechnen und nicht im Bereich Ertragswertverfahren (Wohngrundstück/Wohnfläche) einzutragen. Das würde zu einer Fehlermeldung führen.

Die Bruttogrundfläche ist die Summe der nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen und der Grundflächen der äußeren Maße der Bauteile (schließt Putz und Außenschalen ein). Lageplannummern sind, soweit nicht vorhanden, selbst zu vergeben. Lagepläne sind der Grundsteuererklärung aber nicht beizufügen, sondern nur nach Aufforderung im Finanzamt einzureichen.

Zu beachten sei laut Finanzministerium auch eine Unterteilung in unterschiedliche Gebäudeteile, wenn für die Gebäudeteile unterschiedliche Angaben gelten (z. B. Baujahr oder durchgeführte Kernsanierung).

Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 11.10.2022 (il)

Fundstelle(n):
NWB JAAAJ-23730