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Arbeitshilfe - Stand: 02.04.2025

Kosten für nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderwünsche nach Erwerb eines noch nicht errichteten Gebäudes stellen eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung dar?

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Stellen Kosten für nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderwünsche (z.B. Vergrößerung der Terrassenpflasterung) nach Erwerb eines noch nicht errichteten Gebäudes eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung dar?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
RAAAJ-23655