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BFH 12.05.2022 VI R 32/20, Kommentierte Nachricht BBK 20/2022 S. 933

Lohn und Gehalt | Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmerüberlassung

Ein Arbeitnehmer, der bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist, ist nur dann der betrieblichen Einrichtung des Entleihers dauerhaft zugeordnet, wenn der Überlassungsvertrag für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten gilt oder wenn der Arbeitnehmer für die gesamte Dauer seines Arbeitsvertrags mit dem Entleiher beim Entleiher tätig werden soll.

Der [i]Der Kläger war Arbeitnehmer eines Zeitarbeitsunternehmens Kläger war Arbeitnehmer des Zeitarbeitsunternehmens Z und sollte von Z an verschiedene Unternehmen im gesamten Bundesgebiet verliehen werden. Tatsächlich wurde der Kläger von Anfang an dem B überlassen; dies galt auch für das Streitjahr 2014. Die Überlassungsverträge zwischen Z und B waren jeweils befristet und wurden nach Ablauf der Frist von B verlängert. Im Streitjahr 2014 ging der erste Überlassungsvertrag vom bis ...

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Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmerüberlassung

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