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IWB Nr. 19 vom

Ständiger Vertreter und Vertreterbetriebsstätte

Prof. Dr. Lars Micker

Der ständige Vertreter stellt bei beschränkter Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG i. V. mit § 13 AO) einen bedeutenden Anknüpfungspunkt für die Frage dar, ob ein ausländisches Unternehmen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist. Dies gilt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer, nicht jedoch für die Gewerbesteuer, da nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG stets eine inländische Betriebsstätte erforderlich ist und das Tätigwerden durch einen ständigen Vertreter nicht ausreicht, eine inländische Gewerbesteuerpflicht zu begründen.

I. Inländische ständige Vertreter ausländischer Unternehmen

Der Begriff des ständigen Vertreters i. S. des § 13 AO ist recht weit gefasst. Da selbst Organe einer juristischen Person nach der Rechtsprechung den Tatbestand erfüllen können, ist in der Rechtsanwendungspraxis genau darauf zu achten, ob ein Organ die Voraussetzungen des § 13 AO erfüllt oder nicht.

In abkommensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die meisten deutschen DBA nach wie vor im Wesentlichen auf Art. 5 Abs. 5 und 6 OECD-MA 2014 beruhen. Deutschland hat sich nämlich lediglich für die Anwendung des Art. 13 MLI, Option A, entschieden, wonach in allen deutschen, vom MLI erfassten DBA und unter der Voraussetzung einer übereinstimmenden Notifikation ...

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