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IWB Nr. 19 vom Seite 742

Ständiger Vertreter und Vertreterbetriebsstätte

Begrifflichkeiten, Abgrenzungsprobleme und aktuelle Fragen der Besteuerung

Prof. Dr. Lars Micker

Der ständige Vertreter stellt bei beschränkter Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG i. V. mit § 13 AO) einen bedeutenden Anknüpfungspunkt für die Frage dar, ob ein ausländisches Unternehmen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist. Dies gilt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer, nicht jedoch für die Gewerbesteuer, da nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG stets eine inländische Betriebsstätte erforderlich ist und das Tätigwerden durch einen ständigen Vertreter nicht ausreicht, eine inländische Gewerbesteuerpflicht zu begründen. In Outbound-Sachverhalten begründet die Einschaltung eines ständigen Vertreters ausländische Einkünfte i. S. des § 34d Nr. 2a EStG. Es kommt mithin in beiden Konstellationen maßgeblich darauf an, wie der Begriff des ständigen Vertreters in nationaler und abkommensrechtlicher Hinsicht zu konturieren ist, welche Einkünfte der Tätigkeit des ständigen Vertreters bzw. der sog. Vertreterbetriebsstätte zuzurechnen und damit zu versteuern sind. Der Beitrag liefert insoweit einen Überblick zu Grundstrukturen, aktuellen Entwicklungen und offenen Anwendungsfragen.

Kernaussagen
  • Während der Begriff des ständigen Vertreters i. S. des § 13 AO tendenziell recht weit verstanden wird und sogar das Handeln von Organen erfassen kann, sind die DBA-rechtlichen Definitionen deutlich enger, zumal die Begriffserweiterungen durch das BEPS-Projekt bislang nur sehr vereinzelt in deutsche DBA aufgenommen wurden.

  • Weder nach nationalem noch nach DBA-Recht sollte die COVID-19-Pandemie Einfluss auf die Begründung bzw. Aufhebung von Vertreterbetriebsstätten haben.

  • Betriebsstätten und Vertreterbetriebsstätten werden in der laufenden Besteuerung unter vielen Aspekten gleichbehandelt; es existieren aber auch deutliche Unterschiede, insbesondere was die gewerbesteuerliche Behandlung anbelangt.

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