Bei dem Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung muss die Finanzbehörde die Ermessenserwägungen darlegen, die der
Auswahl und dem Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegen.
Enthalten die Mitteilungen, mit denen die Finanzbehörde den Schuldner über den Erlass von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen
gegenüber einzelnen Banken unterrichtet hat, keine Ermessenserwägungen und ist aus den Akten nicht einmal erkennbar, dass
der Finanzbehörde die Erforderlichkeit der Ermessensausübung bewusst war, liegt ein Fall des sog. Ermessensnichtgebrauchs
vor.
Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im Klageverfahren kommt bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht in Betracht
(vgl. BFH-Rspr.).
Fundstelle(n): TAAAJ-23556
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 22.07.2022 - 3 K 744/20 KV
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