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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 2692/21 Kg

Gesetze: EStG § 70 Abs. 1 Satz 1; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 5; AO § 6 Abs. 2 Nr. 6; AO § 16; AO § 126 Abs. 1; AO § 127; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; GG Art. 20 Abs. 3

Sachliche Zuständigkeit für die Kindergeldfestsetzung

Leitsatz

  1. Für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit für die dem Bereich der Eingriffsverwaltung zuzurechnende Kindergeldfestsetzung bzw. deren Ablehnung bedarf es einer förmlichen, nach außen bekannt gemachten Zuständigkeitsregelung.

  2. Aus den aufgrund der Ermächtigung zur Benennung zentraler Ansprechpartner in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 5 FVG ergangenen Organisationsakten der Bundesagentur für Arbeit (BA) ergibt sich – jedenfalls vor der Gründung des Zentralen Kindergeldservice (ZKGS) zum - für die Entscheidung über die Kindergeldfestsetzung für ein Kind mit Behinderung (als Person mit besonderem Schutzbedürfnis) keine die sachliche Zuständigkeit der regionalen Familienkassen abändernde Regelung zugunsten einer zentral zuständigen besonderen Dienststelle der BA.

Fundstelle(n):
JAAAJ-23555

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 26.07.2022 - 10 K 2692/21 Kg

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