Instanzenzug: Az: 9 KLs 51/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen entspricht nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sie zu stellen sind (vgl. , juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189; Beschluss vom – 2 StR 341/19). Allerdings schließt der Senat aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht seine Überzeugung vom Angriff durch den Angeklagten und seinen Bruder auf den Nebenkläger bereits aus anderen Indizien gewonnen.
Quentin
Maatsch
Scheuß
Messing
Weinland
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:140922B4STR140.22.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-23463