Online-Nachricht - Mittwoch, 05.10.2022

Gesetzgebung | Änderungen des Insolvenzrechts aufgrund schwer kalkulierbarer Energie- und Rohstoffpreise (Bundesregierung)

Die Bundesregierung will verhindern, dass gesunde Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Energie- und Rohstoffpreise derzeit schwer kalkulierbar sind. Das Kabinett hat deshalb am insolvenzrechtliche Änderungen mit der "Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen für einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters" auf den Weg gebracht.

Hintergrund: Die Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten belasten die finanzielle Situation von Unternehmen im Moment sehr. Die schwer berechenbare Entwicklung macht ihnen zudem eine vorausschauende Planung schwierig. Im Hinblick auf diese bestehenden Unsicherheiten will die Bundesregierung vermeiden, dass Unternehmen, die im Grunde gesund sind, in die Insolvenz gedrängt werden. Mit einer nun beschlossenen Gesetzesänderung soll eine Maßnahme aus dem dritten Entlastungspaket umgesetzt werden.

Kürzung des Prognosezeitraums

Dazu soll der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verkürzt werden. Eine Überschuldung kommt nach geltendem Recht dann in Betracht, wenn eine Unternehmensfortführung über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Diese Zeitspanne soll nun vorübergehend auf vier Monate herabgesetzt werden. Damit würden Unternehmen in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Lage der Pflicht entgehen, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wenn ihre Fortführung zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist.

Verlängerung der Antragsfrist

Ein weiteres Anliegen der Bundesregierung ist es, überschuldeten, aber noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen mehr Zeit zu verschaffen. Zeit, in der sie sich um eine Sanierung bemühen können. Daher soll die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden.

Hinweis:

Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten und bis zum gelten.

Weitere Infos zu der Formulierungshilfe hat das Bundesministerium der Justiz auf seiner Homepage veröffentlicht.

Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB PAAAJ-23352