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BFH 28.06.2022 VII R 23/21, StuB 19/2022 S. 760

Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

(1) Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gem. § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden. (2) Das FA darf durch Feststellungsbescheid gem. § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Stpfl. im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn der Schuldner diesem Umstand isoliert widersprochen hat (Bestätigung von Senatsurteil vom - VII R 24, 25/17, NWB HAAAG-98842, BStBl 2019 II S. 19, Rz. 16 = Kurzinfo StuB 2019 S. 55, NWB VAAAH-04162; Bezug: § 251 Abs. 3, § 370 AO; § 174, § 175, § 177, § 184, § 302 InsO).

Praxishinweise

Das FA macht eine Insolvenzforderung geltend, indem es diese nach § 174 Abs. 1 InsO zur Tabelle anmeldet. B...

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