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Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten
(1) Das FA darf durch Verwaltungsakt gem. § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Stpfl. im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. (2) Der Stpfl. ist auch dann wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt, wenn in einem Strafbefehl neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist. (3) Die Feststellung darf sich auf den Zinsanspruch beziehen, selbst wenn die strafrechtliche Verurteilung nicht wegen der Zinsen erfolgt ist (Bezug: § 174 Abs. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 302 Nr. 1 InsO; § 251 Abs. 3, § 370 AO; § 410 Abs. 3 StPO; § 59 StGB).
(1) Das FA setzte im Anschluss an eine Außenprüfung in geänderten Bescheiden für die Jahre 2005 und 2006 sowie 2008 und 2...