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STFAN Nr. 10 vom Seite 14

Veranlagungspflichten und Härteausgleich – Teil 1

Dipl.-Finw. (FH) Dennis Giels

Die Abgabe einer Steuererklärung ist für viele Arbeitnehmer nicht verpflichtend, da ihr Arbeitgeber monatlich Lohnsteuer an das Finanzamt zahlt. Werden zusätzlich zum Arbeitslohn jedoch andere Einkünfte bezogen, kann die Abgabe der Steuererklärung zur (lästigen) Pflicht werden. Neben den Gründen für eine verpflichtende Erklärungsabgabe in § 46 EStG hat der Gesetzgeber zwei Formen des sog. Härteausgleichs geschaffen, die eine übermäßige Besteuerung bei einer geringfügigen Überschreitung der Grenzwerte vermeiden sollen. Die folgende Beitragsreihe zeigt neben den Veranlagungstatbeständen auch die Funktion und Ausgestaltung des Härteausgleichs auf.

Allgemeines

Zu den sieben Einkunftsarten des EStG zählen u. a. auch die Einkünfte, die ein Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis erzielt, sog. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i. V. m. § 19 EStG.

Die Einkommensteuer wird in Deutschland grundsätzlich im Rahmen der Veranlagung gem. § 25 ff. EStG festgesetzt. Für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gilt jedoch die Besonderheit, dass der Steuerabzug bereits an der Einkunftsquelle (sog. Quellensteuer) vollzogen wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Steuern an das Finanzamt für Rechnung des Arbeitnehmers ...