Online-Nachricht - Dienstag, 04.10.2022

Umsatzsteuer | Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG (FG)

Eine Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG kommt auch dann in Betracht, wenn ein Verein (Subunternehmer-)Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbringt, die sich lediglich mittelbar beim begünstigten Personenkreis niederschlagen (; Revision anhängig, BFH-Az. V R 14/22).

Sachverhalt: Der Kläger ist ein Verein, der nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 51 - 68 AO). In den Streitjahren führte er u.a. Transporte von Blut und Gewebeproben zwischen Arztpraxen/Krankenhäusern auf der einen Seite und Laboren auf der anderen Seite durch. Vertragliche Beziehungen bestanden dabei lediglich zwischen dem Kläger und den Krankenhäusern, Ärzten bzw. den Laboren. Zu den Patientinnen und Patienten, deren Proben transportiert wurden, bestanden keine Vertragsbeziehungen.

Das FA lehnte eine Steuerbegünstigung dieser Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ab. Denn die Leistungen seien im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht worden, der kein Zweckbetrieb im Sinne des § 66 AO sei. Die Leistungen kämen im Streitfall nämlich nicht unmittelbar dem begünstigten Personenkreis (Verletzte, Kranke und Behinderte) zugute, sondern seien gegenüber Dritten (Krankenhäusern/Laboren/ Ärzten) erbracht worden.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Die auf die Linderung der Hilfsbedürftigkeit gerichteten Leistungen einer Körperschaft kommen den hilfsbedürftigen Personen bereits dann zugute, wenn die konkreten Leistungen bei der betroffenen Person - sei es auch ohne Vertragsverhältnis und ohne faktischen Kontakt zwischen Person und Leistungserbringer - ihren Niederschlag finden, weil sie notwendiger Bestandteil einer erforderlichen Gesamtbehandlung sind.

  • Auch reine Subunternehmerleistungen könnten daher unter § 66 AO fallen und damit in den Genuss der Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG kommen.

Hinweis:

Die vom 4. Senat gegen das Urteil zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 14/22 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter 2022-III (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAJ-23220