Das Erfordernis einer Absicht zum langfristigen Betrieb von
Handelsschiffen für die Option nach § 5a EStG ist auch bei
Mehrschiffgesellschaften relevant - Die 10-jährige Bindungswirkung des
§ 5a Abs. 3 Satz 7 EStG greift nur, wenn die Voraussetzungen für die
Option zur Tonnagebesteuerung im „Erstjahr” tatsächlich
vorlagen
Leitsatz
Die Grundsätze des (BFHE 243, 223, BStBl 2014 II S. 253) sind auch bei Mehrschiffgesellschaften
zu beachten.
Die zehnjährige Frist des § 5a Abs 3 Satz 7 EStG betrifft nur den Fall, dass tatsächlich ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme
der Tonnagebesteuerung besteht. Wird ein Bescheid für das „Erstjahr”, in dem die Tonnagebesteuerung angewandt wurde, bestandskräftig,
ohne dass die Voraussetzungen für eine Option vorlagen, führt dies nicht zu einer zulässigen Wahlrechtsausübung und auch nicht
zu einer Bindungswirkung für die Folgejahre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAJ-23142
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 14.01.2021 - 1 K 28/17
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